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Hallo ihr lieben Golfer
![]() Darf man Euch unterstellen, dass sie Ihr Euer Eigentum an den Golfbällen grundsätzlich aufgebt, wenn ihr sie auf dem Platz verliert? Und wenn ja, gebt ihr sofort in dem Moment wo ihr merkt, dass ihr den Ball verloren habt, das Eigentum auf, oder erst später, für den Fall, dass ihr den Ball am selben oder nächsten Tag noch findet? Wie ist das Ganze, wenn ihr Eure Bälle markiert ? Indiziert dass vielleicht einen generellen Willen den Ball auch bei Verlust zu behalten? Viel wichtiger ist aber noch, scheiden sich Eure Geister an dieser Frage oder ist das einhellige Meinung unter Euch? Wäre Euch für ein paar Infos sehr verbunden! Lg |
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Was ist NJW? Nautik, Jollen und Wasserstraßen?
![]() Aus meiner Sicht ist das eine juristisch interessante Frage. Mich würde mal interessieren, warum der Fadenstarter sich dafür interessiert (jur. Hausarbeit oder Referendariat o.ä.?). Vorab: ich persönlich gebe mein Eigentum an verschossenen Bällen auf. Zumeist suche ich nämlich nicht mal danach. Das Problem ist ja: die Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB erfordert eine Besitzaufgabe und einen Eigentumsaufgabewillen (ähnlich einer Willenserklärung). Der Besitzverlust am Golfball ist unproblematisch gegeben. Normalerweise kann man aus der Besitzaufgabe auch auf den Willen schließen, das Eigentum aufgeben zu wollen. Das kann bei Golfbällen aber gerade nicht gelten, denn in dem Augenblick, in dem ich das Ding mit der Abschusskanone wegjage, ist es ja gerade das Ziel, das so zu machen, dass man den Ball wiederfindet. Dann kann sich der Wille, das Eigentum aufzugeben, konkludent aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Wenn jemand also die Suche nach dem Ball abbricht und die Sache vernachlässigt, wird man auch eine Eigentumsaufgabe annehmen müssen (so bei meiner üblichen Vorgehensweise). Im Turnier ist das Problem, dass man nach 5 Minuten aufhören muss zu suchen. Dann kann man eigentlich nicht davon ausgehen, dass der Eigentümer die Sache vernachlässigen will. Er muss es ja, sodass eine Freiwilligkeit ausscheidet. Dazu kommt: man kann dem Ball nicht ansehen, ob er im Turnier weggekommen ist oder auf einer Privatrunde oder ob überhaupt gesucht wurde (wenn nein: Eigentumsaufgabe!). Erschwerend darf man bei der Eigentumsaufgabe nicht nur auf den objektiven Empfängerhorizont abstellen, sondern wird den Willen des Eigentümers stets einbeziehen müssen. Allerdings erfordert der Gedanke der Rechtssicherheit, auch im Hinblick auf den geringen Wert eines Golfballes, eine klare Rechtslage. Daher denke ich (Rechtsprechung gibt es keine dazu), dass man folgendes annehmen können wird: Der Golfspieler weiss, dass Golfbälle verloren werden und das andere Spieler oder gar Spaziergänger auf dem Platz die Bälle mitnehmen. Gleichzeitig weiss er, dass er Bälle i.d.R. behalten kann. Daher meine ich, dass man bei Golfspielern (einer Art Generaleinwilligung gleichkommend), einen generellen Aufgabewillen annehmen kann. Dies ist im Interesse der Rechtssicherheit die klarste Lösung. Wer das Eigentum nicht aufgeben will, wird daher (z.B. im Anschluss an ein Turnier) unverzüglich wenn das möglich ist, an die Verluststelle zurückkehren müssen, um die Suche fortzusetzen. Dazu kommt, dass der Finder nach dem Fundrecht aufgrund des geringen Wertes keine Nachforschungen bzgl. des Eigentümers anstellen muss (muss er nie) und auch keine Fundanzeige machen muss (nur bei Sachen bis € 10,00 Wert). Im Ergebnis sehe ich als einzige Möglichkeit, einen Eigentumsverlust am Golfball zu verhindern, indem der Spieler am Ball eine Namenskennzeichnung am Ball anbringt mit dem Hinweis, der Ball müsse im Clubhaus abgegeben werden (es gibt zum Glück zweipolig bedruckte Logobälle...). Allerdings trifft den Eigentümer dann auch eine Pflicht zur Aufwandsentschädigung, wenn etwa der Finder erst zuhaue den Aufdruck liest und den Ball dann per Post an den Club schicken muss. Daher: bei lebensnaher Heransgehensweise müsste jeder Golfer, der nicht viele Stunden in der prallen Sonne gestanden hat, sein Eigentum an verlorenen Golfbällen aufgegeben haben. Und weil das so lebensnah ist, wird man das prima facie auch so annehmen können. Der Eigentümer wäre dann im Herausgabeprozess beweisbelastet, dass er das Eigentum an diesem konkreten Ball nicht aufgeben wollte. P.S.: Konnten alle soweit folgen? Geändert von Levkowitz (16.10.11 um 19:50 Uhr) |
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Mir stellt sich nur noch die Frage, was passiert, wenn mit diesen Bällen erwerbsmäßiger Handel betrieben wird?
Ich hatte mal eine Lieferung Lake-Balls erhalten, wo ein Ball mit einer Adresse des vermeintlichen Eigentümers aufgestempelt war. Hat der Verkäufer hier illegal gehandelt und hätte den Ball nicht verkaufen dürfen, und ich somit Hehlerware ins Haus bekommen? ![]() Die Intention des Thread-Erstellers interessiert mich auf jeden Fall auch. Servus, Bert |
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Vielenk Dank für diese Antwort!
Diese Frage muss im Rahmen einer, nennen wir es mal, juristischen "Sachverhaltsbearbeitung" beantwortet werden. Leider haben sich nun meine Befürchtungen bewahrheitet. Ich ging salopp davon aus, weil ich nicht den blassesten Schimmer vom Golf hatte, dass es keinen Grund gibt, einen Verzichtswillen hinsichtlich verloren gegangener Gegenstände zu entwickeln. (Ausgenommen Müll, Sperrmüll etc.) Dass man aber Eigentum am Ball aufgeben will, wollt mir nicht einleuchten. Welchen Vorteil sollte man davon haben, dass jemand anderes nun meinen Herausgabeanspruch erhällt. Aber diese von Dir gennanten Gründe leuchten schon ein. Vor allem stellt sich mir aber die eine Frage. All diese Informationen, die mich zu dem Schluss kommen lassen, dass eine Dereliktion vorliegt, stehen einfach nicht im Sachverhalt. Ergo müsst ich sie vernachlässigen oder nicht. Komplexe Materie, ich war bis heut Morgen so sicher, dass in dieser Sache allenfalls ein Besitzverzicht vorliegt. Lg |
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@ Bert: aus dem Grund der möglichen Strafbarkeit (wg. Unterschlagung, ob eine Anschlusshehlerei durch den Unterschlagenden möglich ist, ist in der Strafrechtsdogmatik strittig) des Lake-Ball-Händlers ist meine Rechtsansicht so pragmatisch. Danach würde er sich nicht strafbar machen (können). Wäre es anders, könnte es diesen Geschäftszweig wahrscheinlich nicht (in seiner Form) geben.
@ der96er: Danke, man tut sein bestes! @ didola: Sei nett zu mir, eines Tages könntest du mich als Anwalt brauchen! Zitat:
Zitat:
Ohne Sachverhalt kann dir keiner hier helfen. Schick mir das Ding mal zu. Kriegst gleich ne PN mit meiner Email-Adresse. Zitat:
Dazu noch folgendes (bezogen auf deinen Eingangspost): Golfer markieren ihren Ball, damit sie ihn zweifelsfrei identifizieren können. Laut Golfregeln sollen (nicht: müssen) sie das. Wenn der Ball nicht identifiziert werden kann, zieht sich der Spieler schnell zwei Strafschläge zu. Daher wird der Wille des Golfers wohl eher auf das Vermeiden der Strafschläge gerichtet sein als darauf, das Eigentum am Ball zu verdeutlichen. So eine Arbeit kann aber auch dankbar sein. Du wirst wenig Literatur und Rechtsprechung (habe nix gefunden in JURIS) finden. Also kommt es auf saubere Arbeit mit dem Gesetzestext an. Herausarbeiten der Tatbestandsmerkmale der Normen und saubere Subsumtion sind gefragt. Das Ergebnis ist dann, wenn es vertretbar ist, oft nicht mehr sooo entscheidend. Hier kann man auch so arbeiten, dass man erstmal sauber definiert und am Normalfall erklärt, was das Aufgeben der Suche für Folgen hat (das wird ein Schwerpunkt sein; ich wage diese Prognose ohne den Sachverhalt zu kennen). Man kann dann erläutern, worin sich der Sachverhalt vom Normalfall unterscheidet und warum eine andere Bewertung erfolgen muss. Das Prinzip der Rechtssicherheit kann man hier wunderbar hochhalten. Denn es durchzieht das gesamt Zivilrecht und ist immer ein starkes Argument. Dazu kommt: auch der beste Golfer kann nicht ernsthaft behaupten, er werde keinen Ball verlieren. Manche Amateure entwickeln eine richtige Angst vor Wasserhindernissen. Und da kriegt keiner seinen Ball wieder raus (es sei denn, er liegt am Rand). Jeder der auf die Runde geht, rechnet mit Verlusten. Zu glauben, man würde irgend einen Ball wiederbekommen ist einfach pure Illusion. |
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